Satzung der ” Reitergemeinschaft Hof Balte e.V. “

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Die” Reitergemeinschaft Hof-Balte e. V.”, mit Sitz in Bochum, erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnunq.
Zweck des Vereins sind die Ausübung und Förderung des Reit- und Fahrsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist Mitglied des Provinzial-Verbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.

6. Der Verein ist in das Vereinsregister Bochum eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

1. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport, dem Reiten und Fahren sowie der Haltung, Ausbildung und dem Umgang mit Pferden beschäftigen; die Ausübung des Reit- und Fahrsports und die Erholung seiner Mitglieder mit Hilfe ihrer Pferde in der freien Natur und Landschaft. Hier sind die besonderen Aufgaben des Vereins die Landschaftspflege sowie die Beachtung des Natur- und Wasser-schutzes.

2. Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen (Turniere). Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben zu fördern.

3. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber öffentlichen Stellen und den sportlichen Organisationen

§3 Mitgliedschaft

1. Die Reitergemeinschaft setzt sich aus natürlichen Personen zusammen.

2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet des Reit- und Fahrsports bzw. der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen Die Ablehnung erfolgt schriftlich.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

      a)  die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen

           und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen;

      b)  durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

       a) durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresschluß erfolgen kann. (schriftlich)
       b) durch Tod
       c) durch Ausschluß.

2. Den Ausschluß verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist,  die  dann entgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

3.  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Jahr, zu zahlen.

§6 Organe des Vereins sind:

       1. Der Vorstand,
       2. Die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem
       a)   Vorsitzenden,
       b)   stellvertretenden Vorsitzenden,
       c)   Geschäftsführer und
       d)   Jugendwart
       e)   Kassierer

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten ansteht, und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

3. Der Jugendwart wird gem. § 10 gewählt.

4. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und in seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

5. Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Mitglieder anwesend sind.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn

       a) mindestens 25 % der Mitglieder diese beim Vorstand beantragen oder
       b) auf Vorstandsbeschluss.

2. In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt.

3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)  Die Wahl der vorgenannten Vorstandsmitglieder und die Bestätigung des Jugendwarts sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner   Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern. Die Abberufung des Jugendwarts bedarf der Bestätigung der Jugendabteilung. (Für die Wahl des Jugendwartes ist die Jugendabteilung nach Maßgabe der Jugendordnung, die nicht Gegenstand der
Satzung ist, (s.§ 10) zuständig.

b) die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Arbeitsberichts der Jugendabteilung, wenn dieses in der Tagesordnung vorgesehen ist.
       c)      die Entlastung des Vorstandes.
       d)      die Festsetzung der Beitragsordnung.
       e)      die Wahl von 2 Rechnungsprüfern .
       f)       Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen,

                Abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
       g)      die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 12).
       h)      die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisation

Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:
       1. dem zuständigen Kreis- bzw. Stadtverband der Reit- und Fahrvereine,
       2. dem Provinzial-Verband westfälischer Reit- und Fahrvereine,
       3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen und
       4. dem Stadtsportbund Bochum

§ 10 Die Jugendabteilung

Sie ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den jugendlichen Mitgliedern zusammen. Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen Mitglieder von 12 bis 18 Jahren.

Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter für 3 Jahre, welche von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in  üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen Es ist ein Bericht anzufertigen der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 12 Die Auflösung des Vereins

Dis Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks kann nur in einer durch Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Vorhandene. Bar- oder Bankbestände, werden an den Provinzial-Verband Münster überwiesen. Bestehende Verbindlichkeiten werden vorher ausgeglichen. Der Provinzial-Verband (gemeinnütziger Verband) verwendet diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke

Bochum, den 21.07.1985
Geändert am 11.11.1986
Geändert am 02.02.2005